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Unbegründete oder in böser Absicht eingereichte Meldungen werden nach geltendem Recht verfolgt. Die Gesellschaft kann Sanktionen verhängen, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit der meldenden Person wegen Verleumdung, übler Nachrede oder entsprechender Delikte im Zusammenhang mit einer Meldung an Justiz- oder Rechnungsprüfungsbehörden oder ihre zivilrechtliche Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit festgestellt wird, auch durch ein erstinstanzliches Urteil.